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Umfang der Versicherung

Als Unfall gilt jede plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Berufsunfälle

Berufsunfälle sind Unfälle, die dem Versicherten zustossen:

bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt

während der Arbeitspausen

sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält

Nichtberufsunfälle (Freizeitunfälle)

Nichtberufsunfälle (Freizeitunfälle) sind alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zu rechnen sind. Bei Teilzeitbeschäftigten, die wöchentlich weniger als 8 Stunden bei einem Arbeitgeber tätig sind und somit grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle haben, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. 

unfallähnliche Körperschädigungen

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

Knochenbrüche

Verrenkungen von Gelenken (Luxationen, nicht aber Subluxationen und Distorsionen)

Meniskusrisse

Muskelrisse

Muskelzerrungen

Sehnenrisse

Bandläsionen

Trommelfellverletzungen

Berufskrankheiten

Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.

Werden Krankheiten ausschliesslich oder stark überwiegend (mindestens zu 75%) durch eine versicherte berufliche Tätigkeit verursacht, gelten sie ebenfalls als Berufskrankheiten im Sinne des Gesetzes.

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