Umfang der Versicherung
Als Unfall gilt jede plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Berufsunfälle
Berufsunfälle sind Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt
während der Arbeitspausen
sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält
Nichtberufsunfälle (Freizeitunfälle)
Nichtberufsunfälle (Freizeitunfälle) sind alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zu rechnen sind. Bei Teilzeitbeschäftigten, die wöchentlich weniger als 8 Stunden bei einem Arbeitgeber tätig sind und somit grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle haben, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
unfallähnliche Körperschädigungen
Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
Knochenbrüche
Verrenkungen von Gelenken (Luxationen, nicht aber Subluxationen und Distorsionen)
Meniskusrisse
Muskelrisse
Muskelzerrungen
Sehnenrisse
Bandläsionen
Trommelfellverletzungen
Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.
Werden Krankheiten ausschliesslich oder stark überwiegend (mindestens zu 75%) durch eine versicherte berufliche Tätigkeit verursacht, gelten sie ebenfalls als Berufskrankheiten im Sinne des Gesetzes.