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Fragen & Antworten

Zusammenstellung der aktuell gültigen Fragen und Antworten rund um die Unfallversicherung Stadt Zürich.

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Titel

Wo werden Ansprüche und Leistungen der Unfallversicherung geregelt?

Das UVG regelt das Verhältnis, die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den UVG-Versicherern und den versicherten Firmen resp. Personen. Es definiert und begrenzt überdies die Anspruchs- sowie Leistungsbereiche und schreibt das Obligatorium der Berufsunfallversicherung (mit Deckung auch für Berufskrankheiten) für jede in der Schweiz in unselbstständigem Arbeitsverhältnis tätige Person vor.

 

Wer muss welche Prämien bezahlen?

Obligatorisch muss jede Arbeitskraft, die in einem Unternehmen mindestens 8 Stunden pro Woche tätig ist, auch in der Freizeit gegen Unfälle versichert werden. Die Leistungen sind identisch mit denjenigen für Berufsunfälle. Die Prämie für die Deckung der Nichtberufsunfallversicherung NBU hat die versicherte Person in der Regel selber zu bezahlen. Sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

 

Wer ist obligatorisch versichert?

Versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten sowie von Schweizer Unternehmungen vorübergehend (für die Dauer von 2 Jahren) ins Ausland entsandten Arbeitnehmenden. Dieses generelle Obligatorium besteht erst seit Inkrafttreten des UVG.

 

Wo besteht Unfalldeckung, wann beginnt diese und wann endet sie?

Die Versicherung ist weltweit gültig. Sie beginnt gemäss Arbeitsvertrag, spätestens, wenn sich der Versicherte auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben (für die AHV massgebenden) Lohn aufhört. Als Lohn gelten auch Taggelder von Sozialversicherungen und weitere in Art. 7 UVV umrissene Leistungen und Vergütungen.

 

Ist eine Verlängerung der Versicherungsdeckung möglich?

Die Versicherung für Nichtberufsunfälle kann durch Abrede um die Dauer von höchstens 6 Monate verlängert werden. Die austretenden Arbeitskräfte sind durch den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen. Dasselbe gilt für Arbeitsunterbrüche von mehr als 31 Tagen (unbezahlter Urlaub). Die Anmeldung muss vor Ablauf der bestehenden Versicherung erfolgen.

 

Pflichten der verunfallten Person sowie des Arbeitgebers

Titel

Welche Pflichten hat die verunfallte Person?

Betroffene Arbeitnehmende haben den Arbeitgeber über die Details (Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalls, den behandelnden Arzt oder die aufgesuchte Heilanstalt sowie den Haftpflichtigen und dessen allfällige Versicherung) soweit in Kenntnis zu setzen, dass dieser in der Lage ist, die Unfallmeldung an den Versicherer vorzunehmen.

 

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Ist ein Ereignis eingetreten, das die Merkmale des Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG trägt, eine ärztliche Behandlung erforderlich macht und/oder eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, muss unverzüglich eine Unfallmeldung an den Unfallversicherer gemacht werden.

Dem Arbeitgeber obliegt die primäre Meldepflicht an den Versicherer. Er hat diesem unverzüglich Meldung zu machen, «sobald er erfährt», dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung nötig macht oder zur Arbeitsunfähigkeit führt. Der Arbeitgeber darf also nicht auf die Angaben seines verunfallten Arbeitnehmenden warten, sondern muss die ihm vorliegenden Angaben prüfen, allenfalls weitere Abklärungen vornehmen und der Versicherung den Unfall unverzüglich anmelden.

Im elektronischen Unfallerfassungstool sind alle Felder zum Unfallhergang sowie zur verunfallten Person durch die Personalverantwortlichen auszufüllen. Durch die elektronische Übermittlung der Unfallmeldung an die UVZ wird die Unfallnummer vergeben. Anschliessend stehen die entsprechenden Formulare für den Ausdruck zur Verfügung.

 

Der Nichtberufsunfall

Titel

Wer ist bei Nichtberufsunfällen versichert?

Gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen ist durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt, wer bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche (Lehrkräfte eine Nettounterrichtszeit von mindestens 240 Minuten) tätig ist.

 

Wann liegt ein Nichtberufsunfall vor?

Als Nichtberufsunfall gilt jeder Unfall, der kein Berufsunfall ist. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten grundsätzlich als NBU. Die Folgen von NBU respektive Freizeitunfällen sind bei fehlender NBU-Deckung über die Unfallkomponente der Krankenkasse abzudecken.

 

Der Bagatellunfall

Titel

Was ist ein Bagatellunfall?

Als Bagatellunfall wird der Unfall bezeichnet, der keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich zieht.

 

Was unterscheidet die Unfallmeldung von der Bagatellunfall-Meldung?

Die elektronische Unfallmeldung UVG ist für die Anmeldung aller Unfälle zu verwenden. Sie besteht grundsätzlich aus denselben Formularen wie die Meldung für Bagatellunfälle. Anstelle des Arztscheines, der lediglich Raum für die Diagnose des Arztes bietet, liegt hier das Formular «Arztzeugnis UVG» vor, das dem Arzt zusätzlich Fragen betreffend Schilderung von Hergang und Beschwerden durch den Patienten, beteiligte Krankheitsfaktoren, Unfallkausalität, Heilmassnahmen und Arbeitsunfähigkeit stellt.

 

Der Unfallschein

Titel

Wie wird der Unfallschein gehandhabt?

Die elektronischen Dokumente enthalten den Unfallschein, auf dem der Arzt anlässlich der Konsultationen das Datum, den jeweiligen Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einträgt. Der Unfallschein ist nicht in der Arztpraxis zu deponieren, sondern hat bei der versicherten Person zu verbleiben. Er wird dem Arzt bei den Konsultationen vorgelegt. Anschliessend ist jeweils eine Kopie des Unfallscheins der Unfallversicherung zuzusenden.

 

Die Leistungen

Titel

Welche Leistungstypen sieht die soziale Unfallversicherung vor?

In der sozialen Unfallversicherung wird vorerst zwischen den Sachleistungen und Geldleistungen unterschieden.

Sachleistungen sind Aufwendungen für Bergung und Kranken- oder Leichentransporte, für die Heilbehandlung, für Hilfsmittel und für Sachschäden. Sie werden im Naturalleistungsprinzip erbracht: Die Rechnungsstellung der Leistungserbringer erfolgt direkt an die Sozialversicherung als Leistungsträger. Die Bezahlung durch den Versicherten und Rückforderung bei der Versicherung sollen die Ausnahme sein. Aufwendungen für Fahrspesen und ähnliches erbringt die versicherte Person in der Regel selbst und lässt sich diese durch die Versicherung zurückvergüten.

 

Wann liegt ein Nichtberufsunfall vor?

Als Nichtberufsunfall gilt jeder Unfall, der kein Berufsunfall ist. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten grundsätzlich als NBU. Die Folgen von NBU respektive Freizeitunfällen sind bei fehlender NBU-Deckung über die Unfallkomponente der Krankenkasse abzudecken.

 

Was bezeichnet das Gesetz als Geldleistung?

Als Geldleistungen bezeichnet das Gesetz die Leistungen zum Ausgleich von Verdiensteinbussen, die versicherte Personen als Folgen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperverletzung erleiden. Weiter gelten auch die Integritätsentschädigung und die Hilflosenentschädigung als Geldleistungen.

Geldleistungen werden in Form von Taggeldern, Renten, Hilflosen- und Integritätsentschädigungen erbracht. Sie decken den durch ein Unfallereignis verursachten Ausfall des Erwerbseinkommens und dienen dem Ausgleich des sogenannten Integritätsschadens. Unter diesen Begriff fallen die Heilungskosten und die nachfolgend angeführten Kostenvergütungen. Wegen der Chronologie in der Schadenbehandlung stehen die Rettungs- und Transportkosten hier an erster Stelle, obwohl sie eigentlich dem separat behandelten Kapitel Kostenerstattung zuzuordnen sind.

 

Was versteht die soziale Unfallversicherung unter dem Begriff Heilungskosten?

Unter den Begriff Heilungskosten fallen die Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche sowie therapeutische Bemühungen, die zur Wiederherstellung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit der von einem Unfall betroffenen Person in Heilanstalten (Spitälern und Reha-Kliniken), in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Chiropraktoren und Therapeuten erfolgen.

Die verunfallte Person ist in der Wahl der Medizinalpersonen grundsätzlich frei, soweit diese zur Tätigkeit für die Sozialversicherung berechtigt sind. Will sie diese oder die gewählte Heilanstalt wechseln, ist das der Versicherung unverzüglich zu melden.

 

Das Unfalltaggeld

Titel

Woher leitet sich der Taggeldanspruch ab?

Das Arbeitsrecht verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung über eine bestimmte Zeit, wenn der Arbeitnehmende «aus Gründen, die in seiner Person liegen» (wie Krankheit oder Unfall), ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dies gilt, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist. Die im Gesetz vorgesehene «bestimmte Zeit» ist verhältnismässig kurz und in der Rechtspraxis nicht strikt definiert. Sie beträgt nach der Zürcher Skala im ersten Dienstjahr drei Wochen, wird mit zunehmendem Dienstalter länger und erreicht nach 40 Dienstjahren 46 Wochen.

 

Wer hat wie lange Anspruch auf Unfalltaggeld?

Wer im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung. Dieser entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.

Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn und beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% desselben.

Da der versicherte Verdienst limitiert ist, kann das Unfalltaggeld den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen. Es wird pro Kalendertag ausgerichtet.

 

Kürzungen der Leistungen

Titel

Aus welchen Gründen können Geldleistungen der Versicherung gekürzt werden?

Das Mitwirken unfallfremder Krankheitsfaktoren an einer durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung kann zu einer Kürzung der Rentenleistungen und auch der Integritätsentschädigung führen. Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder und Hilflosenentschädigung dürfen dagegen aus diesem Grund nicht gekürzt werden. Beim NBU kann auch das Verhalten der anspruchsberechtigten Personen zur Kürzung oder gar Verweigerung sämtlicher Geldleistungen führen, insbesondere bei Absicht, grober Fahrlässigkeit, aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen, Verweigerung einer zumutbaren Behandlung oder Massnahme. 

 

Rückgriff oder Regress

Titel

Was ist ein Regress?

Der Regress ist ein Begriff aus dem Haftpflichtrecht und meint das Recht der in Anspruch genommenen Versicherung, ihre Aufwendungen je nach Rechtslage von einem für den Unfall (mit-)verantwortlichen Dritten ganz oder teilweise einzufordern.

Der Sozialversicherer tritt im Zeitpunkt des Ereignisses gegenüber einem haftpflichtigen Dritten bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Rechte der versicherten Person ein. Vielfach handelt es sich bei den Forderungsgegnern nicht um die verantwortlichen Personen selbst, sondern um deren Haftpflichtversicherungen. Wo eine solche fehlt (z.B. bei «Tätern» in deliktischen Abläufen), kann auch hin und wieder ein Anwalt oder ein Amtsvormund als Rechtsvertreter des Schuldners auftreten.

Damit die Unfallversicherung einen Regressanspruch schon im vornherein ermitteln und dann in der Auseinandersetzung auch glaubwürdig und rechtsgenügend begründen kann, ist sie auf die genaue Schilderung des Unfallherganges unter Angabe von Beweismitteln und Zeugen angewiesen. Nicht zuletzt ist die Effizienz des Regressdienstes auch für die Prämienbildung von Bedeutung.

 

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