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Wagnisse - Gefährliche Sportarten

Kürzung von Leistungen bei gefährlichen Sportarten und Tätigkeiten (Wagnisse)

Gemäss Art. 39 UVG und Art. 50 UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.

Die detailierten Informationen sind dem untenstehenden Merkblatt zu entnehmen. 

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