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Geldleistungen

Versicherter Verdienst

Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn bis zum Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes. Der versicherte Verdienst bildet die Basis für die Berechnung der Prämien und der Geldleistungen der Versicherung. Für die Bemessung der Taggelder gilt grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der höchste versicherbare Verdienst beträgt seit 1. Januar 2016 CHF 148'200 im Jahr (pro Monat CHF 12'350, pro Tag CHF 406).

Taggelder

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit hat die versicherte Person Anspruch auf Taggelder. Diese werden ab dem dritten Tag nach dem Unfall für jeden Kalendertag ausgerichtet. Der Anspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Es wird für die Dauer der Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin überwiesen. Erhält die/der Versicherte keinen Lohn mehr, so wird ihr/ihm das Taggeld direkt ausbezahlt. Während des Aufenthaltes in einer Heilanstalt wird vom Taggeld ein Spitalabzug von höchstens CHF 20 pro Tag vorgenommen. Dieser Abzug entfällt, falls die/der Versicherte für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen hat.

Invalidenrenten

Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Die Invalidenrente der Unfallversicherung beläuft sich bei Vollinvalidität auf 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend auf weniger (Normalrente). Zusammen mit IV- oder AHV-Renten darf die Leistung (Komplementärrente) nicht mehr als 90% des versicherten Verdienstes betragen (Komplementärrente). Ändert sich die Erwerbsfähigkeit dauerhaft und erheblich, so wird die Rente entsprechend angepasst.

Hilflosenentschädigung - Integritätsentschädigung

Sind Versicherte für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen, so haben sie Anrecht auf eine Hilflosenentschädigung. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang der Hilflosigkeit.

Bei dauernder, erheblicher Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität wird eine Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet. Sie bemisst sich aufgrund des zum Unfallzeitpunkt versicherten Verdienstes und der medizinischen Einschätzung des Integritätsschadens.

Todesfall

Stirbt der Versicherte aufgrund eines Unfalls, so können die Hinterlassenen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben. Als Hinterlassene gelten grundsätzlich:

verwitwete oder geschiedene Ehepartner

Voll- oder Halbwaisen

Sämtliche Hinterlassenenleistungen zusammen dürfen 70% des versicherten Verdienstes der verunfallten Person nicht übersteigen.

Anpassung der Renten an die Teuerung

Renten und Hilflosenentschädigungen werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV/IV der Teuerung angepasst. Die Voraussetzungen für eine Teuerungsanpassung unterscheiden sich jedoch von denjenigen der AHV/IV, sodass nicht jede Teuerungsanpassung der AHV/IV zwingend zu einer solchen in der obligatorischen Unfallversicherung führen muss.

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