Die versicherte Person hat Anspruch auf:
- ambulante Behandlung durch anerkannte Medizinalpersonen (wie Ärztin/Arzt, Chiropraktor/in etc.)
- ärztlich verordnete Behandlung durch medizinische Hilfspersonen
- ärztlich verordnete Arzneimittel und Analysen
- stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals
- ärztlich verordnete Nach- und Badekuren
- der Heilung dienende Mittel und Gegenstände
- ärztlich angeordnete Krankenpflege durch zugelassene/s Organisationen/Personal im Sinne der Verordnung über das Krankenversicherungsgesetz
Die Heilbehandlungen müssen zweckmässig und wirtschaftlich sein.
Wenn die Leistungspflicht der UVZ zweifelhaft ist, haben die Krankenkassen vorläufig die bei Ihnen versicherten Leistungen gemäss KVG zur erbringen. Kann die UVZ nachträglich Leistungen zusprechen, entschädigt sie die Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Leistungen gemäss UVG.
Bei Erstbehandlungen nach Unfall im Ausland (z.B. wegen eines Unfalls in den Ferien) hat die/der Versicherte in den EU-Staaten sowie in jenen Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, Anspruch auf Kostenvergütung nach dem dort geltenden Sozialversicherungstarif. In allen übrigen Ländern wird höchstens der doppelte Betrag vergütet, der bei der Behandlung in der Schweiz bezahlt würde.
Vergütet werden notwendige Rettungs- und Bestattungskosten sowie medizinisch notwendige Reise- und Transportkosten, ebenso die Überführung eines Leichnams an den Bestattungsort.
Entstehen solche Kosten im Ausland, werden diese bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet. Für Repatriierungen aus einem fernen Land empfiehlt sich unter Umständen vor dem Antritt der Reise der Abschluss einer Zusatzversicherung.
Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung des Leichnams an den Bestattungsort werden ebenfalls bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet. Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.
Versicherte haben im Rahmen der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung vom 18.10.1984 (HVUV) Anspruch auf Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen.
Vergütet werden die durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die zum Zeitpunkt des Unfalls einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (Prothesen). Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn gleichzeitig ein behandlungsbedürftiger Körperschaden vorliegt.